Aktuelle Kurzinformationen
Schmid-Petersen, Frauke, BGH zu Fotografierverbot im Museum, IPRB 2019, 25
Schmid-Petersen, Frauke, Fahrgemeinschaft mit Patentanwalt?, IPRB 2019, 25
Schmid-Petersen, Frauke, OLG Nürnberg: Keine Dringlichkeitsvermutung im Markenrecht, IPRB 2019, 25-26
Herrmann, Volker, EGMR bestätigt Unterlassungsurteil zu Kachelmann-Fotos, IPRB 2019, 26
Herrmann, Volker, BGH bestätigt Preisbindung für Versandapotheken, IPRB 2019, 26-27
Herrmann, Volker, OLG Köln zur Bild- und Wortberichterstattung über das Privatleben einer prominenten
Person, IPRB 2019, 27
Rechtsprechung
BGH v. 2.10.2018 - X ZR 62/16 / Fock, Soenke, Zur Berühmung bei selbständigem Beweisverfahren bzw. Besichtigung, IPRB 2019, 27-29
BGH v. 12.7.2018 - I ZR 74/17 / Dahm, Sören, Die territoriale Reichweite der Verwechslungsgefahr einer mehrsilbrigen Unions-Klangmarke, IPRB 2019, 29-30
BGH v. 13.9.2018 - I ZB 25/17 / Alber, Michael, Löschungsverfahren: Hinreichende Unterscheidungskraft der Marke “Pippi Langstrumpf“
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41 u.a., IPRB 2019, 30-31
OLG Karlsruhe v. 13.4.2018 - 6 U 161/16 / Alber, Michael / Brandi-Dohrn, Anselm, IPR bei internationalen Arbeitnehmererfindungen, IPRB 2019, 31-33
OLG München v. 27.9.2018 - 6 U 1304/18 / Röhl, Christian M., Ballermann Party verletzt Ballermann Marke, IPRB 2019, 33-34
Beiträge für die Beratungspraxis
Gewerbliche Schutzrechte
Helwig, Hans-Martin, Reihe – Automobilbranche:, IPRB 2019, 34-37
Der Unterlassungsanspruch kann guten Gewissens als der stärkste Anspruch des Patentinhabers
im deutschen Patentrecht angesehen werden. Er soll ihm ein Monopol auf die wirtschaftliche
Verwertung des von seinem patentgeschützten Gegenstands ermöglichen. Doch gerade bei
komplexen technischen Produkten, wie bspw. Kraftfahrzeugen, kann ein starker Unterlassungsanspruch
zu Problemen führen. Eine Patentverletzung in einem vergleichsweise kleinen und unbedeutenden
Bestandteil des Produkts kann dazu führen, dass zunächst die gesamte Produktion und
Vermarktung eines komplexen Produktes stillsteht. Die hierbei für den Hersteller des
komplexen Produkts entstehenden Schäden können immens sein und den wirtschaftlichen
Wert des geschützten kleinen Bestandteils weit übersteigen. Von daher wäre es wohl
im Interesse der Automobilhersteller, für eine Schwächung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs
einzutreten.
Lissner, Britta, Have a break – und dann?, IPRB 2019, 38-41
Insbesondere bei nicht-traditionellen Markenformen wie Produktformmarken oder abstrakten
Farbmarken kann eine Markeneintragung in der Regel nur über den Nachweis erfolgen,
dass sich das – ursprünglich schutzunfähige Zeichen – aufgrund seiner Benutzung in
den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis durchgesetzt hat und somit
von diesen als Marke aufgefasst wird. Insoweit stellen sich für den Markenanmelder
viele praktische Fragen, die neben der Auswahl der vorzulegenden Nachweise bei Unionsmarken
insbesondere auch den territorialen Umfang der Nachweisführung betreffen. In der Rechtssache
Nestlé/Mondelez u.a. (EuGH, Urt. v. 25.7.2018 – Rs. C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17
P) hatte der EuGH Gelegenheit seine bisherige Rechtsprechung zum territorialen Umfang
der Verkehrsdurchsetzung am Beispiel des “KitKat-Riegels“ nochmals zu spezifizieren.
Newerla, Danjel-Philippe, Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz: Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen, IPRB 2019, 41-44
Der Beitrag möchte einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes
(nachfolgend “MaMoG“) geben. Dabei beansprucht der Beitrag weniger eine abschließende
Darstellung sämtlicher Neuerungen, es wird vielmehr ein besonderes Augenmerk auf die
Themenbereichen gelegt, die für die anwaltliche Praxis von besonderer Bedeutung sein
dürften.
Endres, Lea C., Die Rechtsdurchsetzung nach dem neuen Geheimnisschutzgesetz, IPRB 2019, 45-47
Bereits am 5.7.2016 trat die Richtlinie 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen
Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem
Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (im Folgenden: Richtlinie) in
Kraft. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland wird durch das Gesetz zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erfolgen, das als Regierungsentwurf am 18.7.2018
veröffentlicht wurde. Der Schutz durch die Richtlinie ist nach Art. 6 als zivilrechtlicher
Schutz ausgestaltet, wobei ein weitergehender Schutz den nationalen Gesetzgebern der
Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, da keine Vollharmonisierung angestrebt wird. Dieser
Beitrag nimmt die umfassend neu geregelte Rechtsfolgenseite genauer in den Blick und
beschäftigt sich mit den Änderungen des Geheimnisschutzes im Zivilprozess.